Die Verjährungsfrist bezeichnet die Frist, innerhalb derer eine offene Forderung noch gültig ist. Wird diese Frist überschritten, verjährt die betreffende Forderung und die Rechtsgrundlage erlischt. Sie ist dann völlig gegenstandslos und kann auch im Inkasso nicht mehr rechtsgültig von der Gegenseite verlangt werden.

Die wichtigsten Verjährungsfristen nach deutschem Recht betragen zwischen 6 Monaten und 30 Jahren, je nach Art des Anspruchs. Die gängigste Verjährungsfrist für Ansprüche des täglichen Lebens beträgt 3 Jahre.

Solche Ansprüche verjähren jeweils zum Stichtag am 31. Dezember im dritten Jahr nach ihrem Entstehen. Eine offene Forderung aus dem Jahre 2019 verjährt entsprechend an Silvester 2022. Für die regelmäßige Verjährung ist es dabei unerheblich, wann genau im Referenzjahr eine Forderung entstanden ist: Egal, ob eine Forderung aus dem Januar 2019 stammt und damit Ende 2022 eigentlich älter als drei Jahre ist, oder erst im Weihnachtsgeschäft 2019 entstanden ist: Sämtliche Forderungen verfallen zum selben Stichtag.

Verjährungsfrist & Verjährungshemmung

Die einzige Methode, um die Verjährung effektiv zu hemmen, ist der rechtzeitige Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides allein genügt, um die Verjährung (für sechs Monate) auszuhebeln. Innerhalb dieser Frist wird dann das gerichtliche Mahnverfahren eröffnet. Ziel ist die Titulierung oder die Beitreibung der offenen Forderung.

Die regelmäßige Verjährung nach 3 Jahren greift nicht automatisch. Es handelt sich um eine sog. Einrede, die vom Schuldner erhoben werden muss. Selbst das Gericht darf die Verjährung nicht von Amts wegen beachten. Wenn der Schuldner es versäumt, kann sogar eine verjährte Forderung gerichtlich festgestellt werden (dies geschieht sogar sehr oft). Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber dem Schuldner die Option lassen will, eine verjährte Forderung zu begleichen, weil er seiner Zahlungspflicht nachkommen will, auch wenn der Gläubiger zu spät dran ist. Allein bei der 30-jährigen Verjährungsfrist gilt ein Automatismus und der Schuldner muss sich nicht auf die Einrede berufen.