Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

  1. Mit der Auftragsannahme übernimmt ADMODUM für den Auftraggeber die alleinige Einziehung, Verwaltung und Abrechnung der im Auftrag bezeichneten, unbestrittenen Forderung, sowie den ausschließlichen Kontakt mit dem Schuldner.
  2. Die ADMODUM-Dienstleistung besteht aus dem kaufmännischen Mahnverfahren und Langzeit-Überwachungs-verfahren. Werden gerichtliche Maßnahmen notwendig wird ADMODUM den Vorgang an FIDUZIA-Rheinland zur weiteren Bearbeitung abtreten oder bei strittigen Verfahren an einen qualifizierten Rechtsanwalt übergeben.
  3. Inkassoaufträge werden nur schriftlich entgegengenommen (normale Post, E-Mail, Fax). Bearbeitet werden grundsätzlich nur Forderungen, die bei Auftragserteilung unbestritten sind. Der Auftraggeber haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung. Für überlassene Unterlagen wird nicht gehaftet, eine Verjährungskontrolle seitens ADMODUM wird ausgeschlossen. Die jeweilige aktuelle Konditionstabelle und die aktuellen ABG’s sind Bestandteil jedes Inkassovertrages. Der Auftraggeber erteilt ADMODUM ausdrücklich Geldempfangsvollmacht.
  4. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an ADMODUM so weit abgetreten, als ADMODUM Ansprüche – gleich welcher Art – gegen den Auftraggeber hat oder erlangt.
  5. Für jeden Auftrag ist nach Eingang bei ADMODUM vom Auftraggeber ein einmaliges Pauschalhonorar gemäß aktueller Konditionstabelle zu zahlen, welches nicht zurückgezahlt wird. ADMODUM berechnet dem Schuldner Inkassogebühren laut aktuellen gesetzlichen Regelungen. Bei Vollzahlung des Schuldners erhält der Auftraggeber – im kaufmännischen Mahnverfahren grundsätzlich die Hauptforderung. Von Schuldner gezahlte Mahnkosten, Auslagen, Spesen und Zinsen verbleiben bei ADMODUM als Erfolgsprovision.
  6. Leistet der Schuldner Teilzahlungen/Raten verrechnet ADMODUM die geleisteten Zahlung nach § 367 Abs. 1 BGB, zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf Hauptsache. Sollte es, während eines laufenden außergerichtlichen Mahnverfahrens zur Vermögenslosigkeit des Schuldners kommen, wird ADMODUM nach§ 367 Abs. 1 BGB abrechnen und das verbleibende Gut-haben (Teilguthaben) auszahlen. Nach Abschluss des außergerichtlichen Mahnverfahrens wird – falls der Auftraggeber nichts anderes bestimmt – das gerichtliche Verfahren eingeleitet.
  7. Vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens wird ADMODUM den Auftraggeber informieren und das Mandat an die FIDUZIA Rheinland übertragen, die dann das gerichtliche Verfahren durchführen wird. Nach gerichtlicher Feststellung der geschuldeten Forderung und Feststellung der Vermögenslosigkeit des Schuldners durch (eine) Zwangsvollstreckungsmaßnahme(n) werden die entstandenen Kosten und Auslagen dem Gläubiger fällig gestellt.
  8. Rechtskräftig festgestellte Forderungen werden im ADMODUM Langzeit-Überwachungsverfahren bearbeitet. Die entsprechen-den Konditionen sind in der Konditionstabelle ersichtlich. Die erforderlichen Unterlagen der zugrunde liegenden Forderung (Schuldtitel und oder Vollstreckungsunterlagen) sind im Original bei ADMODUM hinterlegt. Für die Weiterbearbeitung eines Mandates im Überwachungsverfahren fällt keine Bearbeitungsgebühr an. ADMODUM trägt das generelle Kostenrisiko. Aus-nahme sind Barauslagen, die anfallen für die Umschreibung von Schuldtitel (z.B. Erbfall, unrichtige Schuldnerdaten) oder für die Vollstreckbarmachung von Schuldtitel. Bei Neubeauftragung von Forderungen für ein Überwachungsverfahren gelten besondere Regelungen.
  9. Streitige Verfahren werden – sofern der Auftraggeber nichts anders bestimmt – von einem ADMODUM/FIDUZIA Vertragsanwalt durchgeführt. Gerichtskosten werden sofort fällig, bei Abschluss des Verfahrens werden Rechtsanwaltsgebühren und sonstige Auslagen gegenüber dem Gläubiger abgerechnet. Da diese Kosten über einen Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig festgestellt werden, werden diese Kosten bei Vollzahlung des Schuldners an den Gläubiger wieder erstattet.
  10. ADMODUM kann Aufträge ohne Begründung ablehnen oder als unerledigt zurückgeben. In diesem Fall hat ADMODUM kein Anspruch auf Entgelt. Der Auftrag kann vom Auftraggeber nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden, im beiderseitigen Einvernehmen auch vor Ablauf dieser Frist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Auftrages ist hiervon unberührt. Kündigt der Auftraggeber kann ADMODUM entstandene Inkassohonorare und Kosten/Auslagen abrechnen.
  11. ADMODUM kann einen Auftrag beenden und abrechnen, wenn die wirtschaftliche Uneinbringlichkeit der Forderung gegeben ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Schuldner gestorben ist und mögliche Erben ausgeschlagen, die Forderung in einem Insolvenz-verfahren untergegangen ist oder aus sozialen Gründen eine Realisierung nicht möglich ist.
  12. Sämtliche Inkassoaufträge werden elektronische aufgenommen und bearbeitet. ADMODUM ist berechtigt, unter Beachtung der Datenschutzgesetze Daten von Wirtschaftsauskünften einzuholen und dorthin auch Meldungen abzusetzen. Anderen Dritten erteilt ADMODUM Auskünfte über Schuldner oder Auftraggeber, sofern dies zur Durchführung des Auftrages oder zur Erfüllung von Vertragspflichten oder gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Adressdaten dürfen zwischen verbundenen Unternehmen bzw. zwischen Mitgliedern der FIDUZIA-INKASSO-SOZIETÄT e.V. ausgetauscht werden.
  13. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der vorstehenden Bedingungen nicht. Rechtsunwirksames ist möglichst sinnwahrend zu ersetzen. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Krefeld. Auch für ausländische Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: November 2021